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Waffenrecht

Informationen zur rechtlichen Situation in Deutschland

Messer

Grundsätzlich sind alle von uns innerhalb Deutschlands verkauften Messer nach deutschem Waffengesetz erlaubt. Das Kaufen, Verkaufen und Besitzen der von uns hier vertriebenen Messer ist legal. Das Führen von feststehenden Messern mit einer Klingenlänge über 12 Zentimetern, von Hieb- und Stoßwaffen sowie von einhändig feststellbaren Messern ist jedoch gesetzlich im Waffengesetz geregelt. Der Transport in einem verschlossenen Behältnis wird dabei nicht als Führen eingestuft.

Innerhalb des Waffengesetzes erläutert der Paragraph § 42a das Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen in Deutschland:

§ 42a Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen

(1) Es ist verboten

1. Anscheinswaffen,
2. Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder
3. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm
zu führen.

(2) Absatz 1 gilt nicht

1. für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen,
2. für den Transport in einem verschlossenen Behältnis,
3. für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt.

Weitergehende Regelungen bleiben unberührt.

(3) Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.


"Einhändig feststellbare" Messer sind Messer, die eine Vorrichtung zum einhändigen Öffnen und eine Klingenarretierung aufweisen. Sollte ein Messer nur eines dieser Merkmale aufweisen, ist es vom § 42a nicht betroffen.

Für feststehende Messer über 12 Zentimetern Klingenlänge, einhändig feststellbare Messer und Hieb- oder Stoßwaffen lässt der Gesetzgeber das Führen nur bei Vorliegen eines berechtigten Interesses zu. Dieses berechtigte Interesse definiert sich als Führen "in Zusammenhang mit dem Sport, der Berufsausübung der Brauchtumspflege oder einem allgemein anerkannten Zweck".

Wer einer Auseinandersetzung über diese Definition bzw. deren Umfang aus dem Weg gehen möchte, kann soweit technisch möglich die Öffnungshilfe bei einem Einhandmesser entfernen. Wenn sich das fragliche Messer nicht mehr einhändig öffnen lässt, fällt es unseres Erachtens ebenfalls nicht mehr unter die Einschränkung des § 42a. Bei einigen Messern lässt sich der Daumenpin zumindest temporär entfernen.

Neue Regelungen ermöglichen die Schaffung zusätzlicher Waffenverbotszonen überall dort, wo viele Menschen zusammenkommen. Die Behörden brauchen dafür nicht nachzuweisen, dass an diesen Orten wiederholt Straftaten unter Einsatz von Waffen begangen wurden. In diesen Waffenverbotszonen ist das Führen von Messern nicht grundsätzlich verboten, unterliegt jedoch Einschränkungen, die die Bestimmungen des § 42a verschärfen. 



Diese Zusammenfassung dient lediglich dem unverbindlichen Informationszweck stellt und keine Rechtsberatung im eigentlichen Sinne dar.  Alle angebotenen Informationen verstehen sich daher ohne Gewähr auf Richtigkeit und Vollständigkeit.